315 liche, in dessen Parochle der Verstorbene gewohnt hat, der Gerichtsbehörde davon binnen 8 Tagen Anzeige zu machen verpflichtet. Im Unterlassungsfalle tritt eine Ordnungsstrafe von fünf Thalern ein. 8. 9. In diese Anzeige ist aufzunehmen: 1) der Taufname der Unmündigen, 2) deren Geburtstag, 3) Vor= und Zuname, sowie Wohnort der Eltern, 4) Todestag derselben, 5) Vor= und Zuname, sowie Wohnort und Geburtotag der bekannten Miterben. II. Für den Geistlichen ist wegen jeder solchen erstatteten Anzeige von der Gerichts- und Vormundschaftobehörde, notorische Armuthsfälle ausgenommen, eine, nach dem Um- kang der Anzelge und der Größe des Nachlasses zu bemessende Gebühr von zehn Sil- bergroschen bis zu zwei Thalern zu liquidlren, einzuheben und an denselben abzuliefern. Gera, den 10. April 1860. Fürstlich e Mausches Ministerium. eldern. Mänch. 2) Kouflstorialverordnung, die Verpachtung der zu Dotation geiltiche und Schulstellen gewidmeter Grundstücke betreffend, vom 1. Mal ubliziil in Nr. 19 des Amis· und Verordnungblaltes vom Jaßhr 1860.) Auf Höchsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten wird hierdurch verordnet, daß künftighin die zu Dotation geistlicher und Schul-Stellen gewidmeten Grundstücke an Feldern, Wiesen und Gärten nur mit Genehmigung der vorgesehten geistlichen Aussichts- behörde verpachtet werden dürfen. Die über dergleichen Grundstücke abzuschließenden Pachtkontrakte, welche mindestens 51