349 8. 9. Die gegenwärtige Verordnung findet nicht Anwendung #. auf die Advokaten und Notarc, b. auf die verpflichteten, für den Verkehr mit Marktwaaren und gewöhnlichen Verkaufsgegenständen obrigkeitlich bestellten Mäkler, c. auf Commissions- und Agenturgeschäfte für auswärtige Handlungshäuser, so- weit sie sich auf den Vertrieb von Waaren beziehen, 4. auf die Agenturen von Feuer= und anderen Versicherungsanstalten. Hinsichtlich aller dieser Geschäftszweige sind die bestehenden oder die in Jukunst für dieselben noch zu treffenden Bestimmungen ausschließlich maßgebend. 8. 10. Die Landrathsämter und Stadträthe haben die Ausführung dieser Vorschriften in geeigneter Weise zu überwachen. Gera, am 10. Mai 1860. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministertum. v. Geldern. Münch. Anderweite Additionalkonvention zum Sardinischen Handels= und Schifffahrts-Vertrage. Die zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins und dem König- reiche Sardinien unter dem 26. Oktbr. 1859 abgeschlossene anderwelte Additionalkonven= tion zu dem Handels= und Schlfffahrtsvertrage vom 23. Junt 1845 (Bd. VI. der Gesets. Seite 165 ff) wird, nachdem die Ralifikationserklärungen gegenseitig ausgewechselt wor- den sind, mlt Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten, nachstehend in der deutschen Uebersehzung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gera, am 21. Mat 1860. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. v. Gel ern. Münch.