351 Artikel l. Die Staalen des Zoilvereines verpflichten sich, die gegenwärlig für Sardinische Seiden bel ihrem Eingange in die Vereinsslaaten besiehenden Zölle zu ermäßigen, und zwar: a) für Zwirn aus roher Seide von 11 Thalern auf ½ Thaler vom Zentner; b) für alle weiß gemachte, ungesärbte Seide und Florct-Seide von 8 Thalern auf ½ Thaler vom Zentner; a) für gesärbte, gezwirnte Seide und Florct-Seide, sowie für Garn aus Baumwolle und Seide, von 11 Thalern auf 8 Thaler vom Zeniner. Artikel II. Sardinten verpflichtet sich, alle Sprite und Branntweine zollvereinsländischen Ur- sprungs bei dem Eingange in die Sardinischen Staaten zum folgenden Zollsate zuzulassen: bei einer Stärke von mehr als 22 Grad zu 10 Francs vom llectoli#re; - - von 22 Grad und darunter zu 5 Fruncs 50 C. vom lleciolitre: in Flaschen: 10 Centimes von der Flasche von 1 l.iire und darunter. Zuglelch leistet die Sardinische Regierung Gewähr dafür, daß den zollvereinsländi- schen Spriten und Branntweinen Seitens der Gemeindeverwaltungen in keinem Falle andere oder höhere Octroi oder Konsumtions-Abgaben auferlegt werden, als diejenigen, welche den Spriten und Branntweinen des Landes auferlegt werden. Artikel Ill. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll am 1. Jannar 1860 in Wirksamkeit treten; sie soll gleiche Krast und Göltigkeit mit dem Vertrage vom 23. Juni 1845 und der Additlonal-Konvention zu dem gedachten Vertrage haben, dessen Anhang sie sortan bildet. Artikel IV. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratificationen sollen sobold als möglich in Berlin ausgewechselt werden. « ZuUtkunddcffenhabcudicbeidanevollmächtigtcudiegegenwärtigeUebekeinktmit unterzeichnet und ihr die Siegel ihrer Wappen beigedrũckt. So geschehen in Berlin in doppeltem Driginal den 28. Oltober 1859. (ge.) Schleinitz. (gez.) Launay. (. S.) (#. 8) in Fässern: — 52