2) Ministerialverordnung, die Wescheung des Gesetzes über Zusammenlegung von Grundstücken, beireffend, vom 8. Oktober 1860. Mit Höchster landesherrlicher Genehmigung und in Gemäßhelt der mit der Herzog- lich S. Altenburgischen Staatsregierung getroffenen vertragsmäßigen Verabredungen wird, in Uebereinstimmung mit den Verhandlungen des vorigen Landtags zur Erläuterung und als Insiruction wegen Anwendung des obgedachten Gesehes Nachstehendes bekannt ge- macht und verorducl. I. Zu den „Allgemeinen Bestimmungen“ des Gesetzes. 8. 1. Behörden zur Leitung von Grundstückszusammenlegungen. Die Grundslückszusu legungs-Angelegenheiten werden von folgenden Behörden verhandelt und entschieden: u#. von einer Spezial-Kommission als erster Instan. b. von der zu beauftragenden gemeinschaftlichen General-Kommission als zweiter Instianz, . von dem Appellationsgerichte als dritter und lepter Instanz in vorkommenden Eivilsechtsstreitigkeiten. Ueber die dem Gebiete des Clvilrechts nicht angehörenden administrativen Verfüg- ungen und Enischeidungen der General-Kommission werden wir selbst auf ergriffenen Re- curo, in letzter Instanz Entschliehung fassen. Soviel den Umsang der Zuständigkeiten der nurgedachten Zusammenlegungsbehörden und Instanzen sowie das in Zusammenlegungssachen einzuhaltende Verfahren, einschließ- lich den Kostenpunkt betrifft, so sind hierauf die Bestimmungen des Ablösungsgesetzes vom 28. März 1838 anzuwenden, soweit dies die Natur der Sache gestattet und nicht im Zusammenlegungogesen vom heutigen Tage und in den nachstehenden 88. gegenwärtiger Verordnung etwas Anderes fesgesept worden ist. 8. 2. Berechnung der erforderlichen Stimmen. Die Stimmenberechnung (§. 1, alin. 2 des Gefehes) ist nach den: a„ Oegenwärkiger