405 Gesetzsammlung für die Furstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 225. 1) Landesherrliche Berordnung, die Zahlung des Schulgeldes an die Lehrer öffentlicher Schulen betr., vom 28. November 1860. (Pobl#irt in Nr. 19 des Amts- und Verordnungsslatles vom Jahr 1860.) Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün. gerer Linie regierender Fürß Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen hiermit — da die subsidiarische Hasipflicht der Gemeinden für die Schulgel- derbezüge der Lehrer bisher nicht in allen Landestheilen nach gleichen Bestimmungen zur Ausführung gebracht worden ist, die zur Verbesserung der Schulstellen aus Landes- mitteln getroffenen Anordnungen aber eine gleichmähige Feststellung dieses Gegenstands erfordern — auf den Antrag des zulett versammelt gewesenen Landtags Nachstehendes: 1. Wo die öffentlichen Lehrer nicht anstatt des Schulgelds feste Abfindungen oder Be- soldungen beziehen, lnd die Ortsgemeinden rechtlich verbunden, dafür Sorge zu tragen, Ausgegeben den 13. Februar 1861. 61