406 daß die Schullehrer das Schulgeld in demjenigen Betrage, in welchem es nach gesehli- cher Bestimmung (Geraische Landschulenordnung § 75, 1 und 2. Schleizer Landschulord- nung § 46 nebst Verordnung vom 5. Mai 1813. Lobenstein= Ebersdorfer Verordnung vom 30. August 1842 & 25. Saalburger Landschulenordnung § 31.) oder besonderm Ortsherkommen zu entrichten ist, für die Kinder erhalten, welche zufolge gesehlicher Vorschrift die Schule zu besuchen haben. Die Armuth der Eltern und die Unthunlich- keit der Beitreibung des für ihre Kinder zu entrichtenden Schulgeldes von denselben min- dern nicht den Anspruch des Lehrers auf den vollen Empfang des Schulgeldes und es ist nach den gesetzlichen Grundsähen über die Armenversorgungspflicht der Ausfall am Schulgelde durch die Gemeinde des Orts, in welchem das die Schule besuchende Kind sich aufhält, zu ersetzen. 2. Die in den Landschulenordnungen oder sonstordnungsmäßig bestimmte Elnnahmege- bühr der Ortsschulgeldeinnehmer ist von dem schulgeldberechtigten Lehrer zu tragen und bei der Ablieferung an denselben verhältnihmähig in Abzug zu bringen. Wo die Schulgeldeinnahme bisher noch nicht durch Communalbeamte oder Dorsge- richtspersonen erfolgt ist, ist unverzüglich die Bestellung von Schulgeldeinnehmern nach Maßbgabe der bestehenden Geseyesvorschriften durch die Gemeindebehörde vorzunehmen. 3. Die Erhebung des Schulgelds von den Eltern oder denen, welche deren Stelle ver- ireten, erfolgt durch die Einnehmer auf Gruud eines von dem Schullehrer — bei Schul- bezirken, die mehrere Ortschaften umfassen, für jede Ortögemeinde besonders — ausgefer- tigten, vom Lokalinspektor beglaubigten Vezeichnisses, monatlich oder — wo dieh her- gebracht ist — vierteljährlich. Am Schlusse jedes Quartals muß das Schulgeld für die darin begriffenen 3 Mo- nate vollständig gewährt sein. Wegen der Fehlbeträge, die nicht haben eingezogen wer- den können, hat der Einnehmer die Ergänzung aus Gemeindemitteln in Anspruch zu nehmen und zeitig bei dem Gemeindevorstande Anzeige davon zu machen, damit dieser