407 die erforderliche Zuschußzahlung auf die Gemeindekasse anweist und für deren rechtzeitige Aufbringung durch Anlagen sorgt. Sollte hierin eine Säumigkeit eintreten, so hat der Schulgeldeinnehmer auch ohne Verlangen des schulgeldberechtlgten Lehrers, bei der vorgesetzten Behörde des Gemelnde- vorstands Anzeige davon zu machen. 4. Wo noch kein Einnehmer vorhanden ist und Ausfälle am Schulgeld vorkommen, haben die Lehrer sich wegen Ersahes der letzteren unter Beifügung eines vom Lokal= schulinspektor bescheinigten Verzeichnisses an den Ortsvorstand zu wenden und wenn die- ser nicht bis zum Schluß des Quartals die volle Zahlung vermittelt, bei der ihm vor- gesetzten Landesbehörde um entsprechende Verfügung nachzusuchen. 5. Den Gemeinden steht wegen der verlegten Schulgeldbeträge gegen die Eltern der Kinder in vorkommenden Fällen auch gegen die auswärtige Heimathsgemeinde der Re- greß zu. 6. Für die Aufbringung der durch die Schulgeldewertretung den Ortsgemeinden entste- benden Ausgaben gelten dieselben Bestimmungen, wie für andere, Gemeindeabgaben, nur soll zu den Umlagen, welche zu diesem Zwecke ausgeschrieben werden, kein etwa zum Gemeindebezirk gehöriges Grundbesipthum oder Gemeindeglied mehr als den vierten Theil beizutragen haben, wenn sein sonstiger Gemeindeanlagensaß auch ein höherer wäre. 7. Gegenwaͤrtige Verordnung tritt mit Anfang naäͤchsten Jahres in Kraft. Gleichzeitig kommen die Zablungen in Wegfall, welche bisher aus den Stiftungs= und Schulkassen der einzelnen Landestheile als Enlschädigung wegen ausfallender Schulgelder an die Schullehrer gezahlt worden sind, wobei Wir Uns indessen vorbehalten, da vorstebende