408 Bestimmungen die Verbesserung und nicht die Verminderung der Schullehrergehalte be- zwecken, im eintretenden letzteren Falle auf Antrag der Landesschulbehörden anderwelte besondere Bewilligungen zu Gunsten der bisherigen Percipienten zu genehmigen. Urkundlich unter Unserer elgenhändigen Unterschrift und beigefügtem Fürstlichen Infiegel. Schloß Osterstein, den 26. November 1860. (L. S.) Heinrich LXVII. v. Geldern.