443 Bellage B. Reglement für den Postvereins-Verkehr. 8. 1. Algemeine Bestimmungen über die Beschaffenbeit und Behandlung der Postsendungen. Die im Postvereins-Verkehre zur Versendung kommenden Gegenstände werden bei den Postanstalten in der Art abgefertigt, daß die Expedition der Briespostsendungen stets getrennt von derjenigen der Fahrposisendungen erfolgt. Zur Briespost gehören: — — die Correspondenz der Mitglieder der Regenten- Familien der Postwereins-Staaten und des Fürstlichen Hauses Thurn und Texis; 2) Briefe ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 4 Loth ausschlielich; 3) schwerere Briefe bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich, deren Beförde- ½ —* — — rung mit der Briefpost Seitens des Aufgebers durch einen Beisatz auf der Adresse oder durch Frankirung mit Marken verlangt ist; rekommandirte Briefe; Briese mit Waarenproben, Kreuz= oder Surestand teenunze, Zeitungen, Re- cepisse, Rückmeldungen, postamtliche Anfragen, Laufzettel u. 6) die portofreien (amtlichen) Dienst-Correspondenzen bis zum Garnlte von 1 Pfund. Zur Fahrpost sind zu rechnen: 1) gewöhnliche Briefe von 4 Loth und darüber, deren Beförderung mit der Brief- post Seitens des Aufgebers nicht vorgeschrieben ist; 2) Briefe mit deklarirtem Werthe; 3) Briefe, auf welche baare Einzahlungen Statt gefunden haben; 4 ) Briefe mit Posivorschüssen (Nachnahmebrtefe); it. 5) Gelder und Päckereien aller Art. Briese, Gelder und Güter müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt und gezeichnet (lignirt), und haltbar verpackt und verschlossen sein. 8. 2. Adresse. Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Perlon Desjenigen, an welchen 66