444 die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit darüber vor- gebeugt wird. Dieses gilt auch bei solchen mit „Posie reslanie“ bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briesen mit dem Vermerk „Poste restante“ darf Statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben, Zlffern u. s. w. angewendet sein. S. 3. Außenseite der Briefe. Auher den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen An- gaben darf noch der Name oder die Firma des Absenbers, sonst aber soll keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite enthalten sein. Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten, insofern nach dem Ermessen des Postbeamten der Annahmestelle aus der Notiz unzweifelhaft er- hellet, daß damit weder eine Entziehung des Porto, noch eine Injurie oder sonst straf- bare Handlung beabsichtigt wird. S. 4. Begleitbrief bei Fahrpostsendungen. Jeder Fahrpostsendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief= oder ähnlicher Form bis zum Gewlchte von ½ Pfund einschliehlich, muß ein Begleitbrief beigegeben sein, welcher mit Geld oder sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe nicht beschwert sein darf, übrigens entweder aus elnem förmlich verschlossenen Briefe oder einer bloßen Mdresse beslehen kann, mindestens jedoch aus einem Viertelbogen Papier gesertigt sein muß. « §.5. Erfordernisse eines Begleitbriefes. Auf dem Begleitbriese oder der Begleit-Adresse muß die äußere Beschaffenheit der Sendung (eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die Bezeich. nung (Signann), und wenn der Werth deklarirt wird, die Werthangabe, enthalten sein. Der Begleitbrief oder die Beglelt-Adresse muß mit einem Abdrucke desselben Petschaftes, mit welchem die Sendung verschlossen ist, versehen sein. 8. 6. Mehre Fabrpoststucke zu einem Begleitbriefe. Zu einem Begleitbriefe können zwar mehre Stücke gehören, iedoch nicht zugleich Stücke mit und solche ohne Werths-Deklaratlon.