452 8. 21. Frankirungs Vermerk. Nicht oder ungenügend mit Marken frankirte Briefe nach Ländern, wohin Franklrungs-Zwang besteht. Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franko, fr. 2c.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, #ind bei der Annahme zurückzuweisen; werden Briefe mit einem solchen oder mit einem nicht durchstrichenen u. s. w. Frankirungs-Ver- merke im Briefkasien vorgefunden, ohne daß das Porto dafür durch Freimarken oder ge- stempelte Brief-Couverts entrichtet worden ist, so wird die Ungültigkeit des Frankirungs- Vermerkes amtlich attestirt. Wenn Briese nach Ländern, wohin Frankirungs-Zwang besteht, von den Absendern nicht oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden dieselben nicht abgesandt, sondern am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermitreln- den Absender behufs der Frankirung zurückgegeben. 8. 22. Speditions-Wege für Fahrpost-Sendungen. Dem Aufgeber einer Fahrpostsendung soll in besonderen Fällen, wenn durch die Ver- sendung auf einem anderen als dem gewöhnlichen Wege ein Vortheil erreicht werden kann, freistehen, den Speditions-Weg selbst zu bestimmen. 8. 23. Jurückforderung von Postsendungen durch den Aufgeber. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren Zu- stellung an den Adressaten zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungoorte, ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditions-Dienstes herbeige- führt wird, an einem unterwegs gelegenen Um-Speditionsorte. In welcher Weise sich Derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, bei der ab- sendenden Postanstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Persönlichkeit auszu- welsen hat, bestimmen die für jeden Postbezirk dieserhalb bestehenden Vorschriften. In die Sendung bereits abgegangen, so hat Derjenige, welcher dieselbe zurücksor- dert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schristlich so genau zu be- zeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reklamirte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fertiget das Reklamatlons. Schreiben aus, welchem die Postanstalten des be- treffenden Courses Folge zu leisten haben. Soll die Zurücksorderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf elne diesfall- sige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Post-