453 anstalt des Aufgabeortes amtlich bescheiniget, hat, daß der Absender sich als zur Zuruͤc- forderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; daß dieses geschehen, muß in der Depesche bemerkt sein. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franko, nicht aber das durch Marken entrichtete Franko zurückgegeben. Int die Sendung bercits abgesendt, so hat der Absender das Porto wie für elne Hewöhnliche Retour-Sendung zu entrichten und zwar bei Fahrposisendungen bis zu und von dem Orte, von dem der Gegenstand zurückgesandt wird. 8. 24. Aushändigung von Postsendungen an den Adressaten an Um-Speditionsorten. Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, sofern im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung elner Sen- dung an den Ersteren auch an einem Um-Speditionsorte Statt finden, wenn dadurch teine Stsrung des Expeditions-Dienstes herbeigeführt wird. Ist die Sendung bei der Aufgabe frankirt, oder das Porto in einer Vereinskarte bereits berechnet, so hat es hierbel zu bewenden; im entgegengesetzten Falle wird das Porto nach Maßgabe der wirklich Stan gehabten Beförderung berechnet. g. 25. Unbestellbare Postsendungen. Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten: 1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung (el. §. 26) nicht möglich oder nicht zulässig ist; 2) wenn die Sendung mit dem Vermerke „Dose reslante“ versehen ist und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, von der Post abge- bolt wird; 3) wenn eine Sendung mit Poswvorschuß, auch wenn sie mit „bosle restante“ be- zeichnet ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist; 4) wenn die Annahme verweigert wird. Bevor in dem Falle all 1 eine Sendung mit oder ohne Werths-Deklaration deß- halb als unbestellbar angesehen wird, weil mehre dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Eupfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Begleubrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äuheren Beschaffenheit des Begleilbrieses erkannt oder sonst auf geeignete Welse ermstlelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen.