464 Die Uebersendung des Begleitbriefes geschieht zwischen den Postanstalten unter Couvert und als Postsache. Alle andere Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muh, sofern nach dem Ermessen der Abgabepostanstalt Grund zu der Beforgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden und die Veräußerung des Inhaltes für Rechnung des Aufgebers erfolgen. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder eintretenden Falles, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu vermerken. Die zurückzusendenden Gegenskände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit dem vom Aufgeder aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon tritt zun ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person glelchlautenden Namens irrthüm- lich geöffnet wurden und bezüglich der Briefe, welche Loose oder Offerten zu verbotenen Glücksspielen enthalten, die von den Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht benützt werden dürfen. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleichlautenden Namens ist übrigens, sofern dieses möglich ist, eine von legzteren selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Be- merkung beizubringen. 8. 26. Nachsendung der Postsendungen. Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohn-Ort verändert und ist sein neuer Aufenthalts= oder Wohn-Ort bekannt, so werden ihm Brilefpostgegenstände nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. Bei Fahrpostsendungen, mit Einschluß der Vorschußbriese und der Briefe, worauf Baarzahlungen Statt gefunden haben, erfolgt die Nachsendung nur auf ausdrückliches Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Vorto und Auslagen, auch des Adressaten. Letzterer ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. 8. 27. Mit fremden Freimarken versehene Briefe. Wenn in einem Vereinsgebiete Briefe mit Franke-Marken oder gestempelten Couverts eines andern Gebietes zur Post kommen, so sind solche Briefe wie unfrankirte Briefe zu behandeln und die fremden Marken als ungültig zu bezeichnen.