( 4 ) 2.) Verordnung, die Anzeigen von den Veränderungen in den Gerichtshalterstellen betreffend, vom 18. März 1318. V.n GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen rc. 2c. v. Da Wir fuͤr noͤthig finden, daß die, bey den Patrimonialgerichten auf dem Lande, mit den Gerichtshaltern vorgehenden Veraͤnderungen, Unsrer Landesregierung jedesmal unverzuͤglich bekannt gemacht werden; so haben die hinfuͤhro neu antretenden Gerichtshalter ihre Ver- pflichtung hierzu sofort, und längstens drey Tage, nach deren Erfolg, bey Vermeidung zehen Thaler Serafe, zur Kenneniß Unserer tandesregierung, mittelst eigner, keinerley andre Gegenstände enthaltender Anzeigen, zu bringen, und dabey ihren wesenclichen Wohn- ort, ingleichen, wenn sie noch ein anderes Ame oder Prädicat führen, auch dieses, mie anzugeben. Daran geschiehet Unsre Meynung. Gegeben zu Dresden am 13. März 1313. Frepherr von Werthern. Friedrich Moßdorf 8. Ausgegeben zu Dresden am 31. März 1318.