KC 12 T betreiben, wohl aber wird ihnen andurch zur ausdrücklichen Pflicht gemacht, neben dem fleissigen Studium des Hebammenbuchs, wo nur immer möglich, auch annoch mit Vorwissen ihrer Obrig- keit durch chätige Hülfsleistung bey einem Geburtshelfer, oder einer älrern und erfahrnern Heb- amme, für ihre fernere practische Auebildung bemühr zu seyn, und sich fortwährend aller Be- schäfeigung, welche durch angestrengte Arbeit das Gefühl der Hand abstumpft, zu enthalten. Tuch sollen solche niemals das Amt einer teichenfrau mit dem erwahlten Berufe verrichten. 0. Anstellung und Vereidung künfeiger Hebammen. Nach Jahresfeist von Bekanntmachung dieses Gesetzes an, soll keine Obrigkeit, ben Ver- meidung von 50 Thaler Geldstrafe, eine Hebamme anstellen, welche niche obigem zufolge ge- bildet und geprüfe worden ist. Die demnach hierzu tüchtige Wehmurter ist sodann, wenn sie nachgewiesen hat, daß sie die im 22. J. der Hebammenordnung erwähnten Instrumente und Sa- chen besitzt, nach der sub J. beygefügten, ihr auszuanewortenden Eidesnotul zu verpflichten, und dabey derselben die in der allgemenen Hebammenordnung, von welcher ihr, falls sie es noch nicht hat, Obrigkeieswegen ein Exemplar eingehändigt werden soll, für sie enthaltene Ver- schrift, durch deurtliches Vorlesen bekannt zu machen, auch wie solches geschehen, zu bemerken. Dabey soll jede Hebamme überdies noch ernstlich bedeutet werden, sich den Inhalt der Hebam- menordnung, sowohl auch des von ihr hierbey vorzuzeigenden Hebammenbuchs ferner genau be- kanne zu machen und deren Anweisung, so wie die beym Unterriche ihr ertheilren Regeln allent- halben sorgfältig zu beobachten, indem sie sonst, bey bemerkeer Unwissenheit, Vernachlässigung oder ungebuhrlicher Anmaasung unausbleibend nicht nur mit Gefängniß= und nach Befinden bärterer Strafe belege, sondern auch ihres Dienstes und des Rechtes zu fernerer Ausubung der Geburtshülfe sofort wieder enesetzt werden solle. Zugleich ist die Hebamme, unmittelbar nach ihrer Vereidung, von der Obrigkeic an den Pfarrer des Orts zur nölhigen Belehrung uber ihr Verhalten bey Nothtaufen zu verweisen. . 10. "4 Gegenwärtig angestellte Hebammen. Den auf obige Weise niche gebildeten, vielmehr annoch nach Vorschrift des Mandats vom 15. September 17638. ç. 14. gepruften Hebammen, welche dermalen bereirs im tande ange- stellt sind, wollen Wir die Ausübung der Geburtshülfe bis auf weitere Verordnung, und so lange ihnen hierbey keine grobe Unwissenheit oder Pflichrversäumniß zur tast fällt, auch kunftig ge- statten. Die Obrigkeiten sollen jedoch auf alle jetze schon hierzu niche berechtigte Personen ferner die schärfste Aufsicht führen, und deren unbefugeen und geföbrlichen Anmaasungen den nach- drücklichsten Einhalt ehun.