617) O. Beylage zum 3. Stück der Gesetzsammlung für das Koͤnigreich Sachsen, vom Jahr 1818. Allgemeine Hebammen-Ordnung. F. 1. Vorläufige Prüfung derer, welche Hebammen werden wollen, Jede Weibsperson, welche die Hebammenkunst in einer öffentlichen Lehranstalt erkernen will, bat sich in dieser Hinsicht zuförderst durch den Prediger ihres Wohnorts und den Pbysicus des Bezirks prüfen zu lassen. # S. 2. Eigenschaften einer Weibsperson, welche Hebamme werden darf. Eine tehrtochter der Hebammenkunst muß aber ) von gutem geraden Körperbau, mite durchaus gesunden, gehörig gebildeten, niche allzu- starken Händen und Armen, mit ungeschwächten Sinnen und vorzüglich mir einem hinlänglich seinem Gefühle in den Fingern versehen, so wie b) wo meöglich, nicht unter 25 und niche über 40 Jahr ale, und mit einem guken, natür- lichen Verstande begabe seyn, sie muß ferner behörigen Religionsunterriche genossen haben, ser- tig lesen und, wo moglich, schreiben können, wohlwollend, dienstfertig, besonnen und unterneh- mend seyn, auch einen nüchrernen, unbescholtenen und christlichen tebenswandel führen, und hat demnach über die sub a) bemerkten Erfordernisse von dem Physicus des Bezirks, über die sub b) festgesetzten aber von dem Prediger ihres Wohnorts ein vollständiges und pflichemäsiges Zeug- niß beizubringen. . 3. Allgemeine Pflichten einer Hebamme. Die von einer Obrigkeit hiesiger Lande, nach Vorschrift des Mandaks, als Wehmutker ange- stellte und vereidete Weibsperson, hat zu pünktlicher und gewisseckhafter Erfüllung ibres Berufs folgendes genau zu beobachten: " # Zuförderst soll dieselbe nicht nur alle in dem unter beutigem Tage erlassenen Mandate und in gegenwärtiger Hebammenordnung für sie enthaltenen Vorschriften, sondern auch die in dem zugleich eingeführten allgemeinem Hebammenbuche, welches ihr bey Ausübung ihres Berufs in allen Fällen zur Richtschnur dienen soll, so wie beym Unterricht ihr ertheilten Anweisungen jeders (41