( 21) bis sechs Seunden verzögert und hierüber annoch andere bedenkliche Umstände einereten. Sollee die Hebamme diese Anzeige zu sehr verspäten, so wird sie daruber von der Obrigkeic, der sol- ches von dem Geburtshelfer oder Physicus bekanne zu machen ist, zur Verancworcung gezogen werden, S. 12. Betragen der Hebamme gegen den Geburesbelfer oder Arzet. Gegen den herbeygerufenen Geburtshelfer oder Arze hat die Hebamme sich mit gebührender Achtung und Bescheidenheit zu betragen, ihm alles, was sie vom „Anfange an, bis zu seiner Ankunfte bey der Kreissenden beobachtet hat, zu berichten, und das, was der Geburtshelfer oder Arzt ihr auferagen und anordnen wird, pünktlich zu befolgen, 3 C. 15. In welchen Fällen der Hebamme eine Wendung selbst zu verrichten gestattet werden kann. « Haͤtte eine Hebamme sich so viele Kennenisse und so viel Fercigkeit in den Handgriffen er- worben, daß ihr von der Behörde erlaubt worden wäre, im Nokhfalle selbst eine Wendung zu verrichten, und getrauete sie sich, nach genauer Erforschung der widernatürlichen tage des Kin- des, in dem vorliegenden Falle damic fertig zu werden; so kann sie sich, zumal wenn kein Geburkshelfer in der Nähe, und zu besorgen seyn sollte, daß durch längern Aufschub das Ge- schaft schwieriger werden dürfte, dieses Vorrechts, jedoch mic behutsamer Eneschlossenheie bedis- nen, und har solchenfalls den dazu schicklichen Augenblick zu benutzen und überhaupt genau nach den Vorschriften zu verfahren, welche ihr von ihrem tehrer für solche Fälle ertheilt worden sind. Der Gebrauch von Instrumenten aber, oder gar die Aushirnung und Verstümmelung des Kin- des im Murterleibe, kann keiner Hebamme jemals verstacter werden. 6 . 1. Loͤsung der Nachgeburt. Dasjenige, was im 11. F. wegen Zuziehung eines Geburtshelfers oder Arztes verordnet wor- den, gilt auch dann, wenn, nach erfolgter Geburt des Kindes, die Nachgeburt fich nicht loͤsen will, und die Woͤchnerin indessen viel Blut verliert, oder heftige Schmerzen leidet. Das unvorsich— tige Ziehen und Zerren an der Nabelschnur, welches den Hebammen schon beym Unterrichte nntersagt wird, haben sie jederzeit zu unterlassen; uͤberhaupt alle gewaltsame Versuche zur kuͤnst— lichen Trennung der Nachgeburt, unter allen Verhaͤltnissen zu vermeiden, sondern in zoͤgernden