( 60) Gesetßsammlung für das Königreich Sachsen. 10. I8.) Patent, die von den Pächtern Kdniglicher Domainen zur Hälfte in Cassenbillets zu bezahlenden Pachtgelder betreffend vom 14. August 13818. * Ihro Koͤnigl. Majestaͤt von Sachsen ꝛc. rc. c. haben, in Betrache der, in den Edicten vom 30. December 1778, 1. July 1805. und 10. August 181. ausdrück- lich enrhaltenen Bestimmung, daß alle und jede Gattungen tLandesherrlicher Einkünfee, und darunter auch die Pachtgelder, anders nicht, als zur Hälfte in klingender Munze und zur andern Halfte in Cassenbillets angenommen werden sollen, Sich bewogen gefunden, diejenigen Pächter, welche zur Zeit des fsremden Gouvernements contractmäßig verpflichtet worden sind, die Pachegelder ganz in klingender Munze zu bezahlen, von dieser eingegangenen Verbind- lichkeit zu dispenstren und zu verordnen, daß die Hälfte der Pachegelder auch von ihnen jedes- mal in Cassenbillets entrichtet werden solll. Gegeben unter des Koönigl. Sachs. Geheimen Finanz-Collegii Insiegel zu Dresden, am 14. August 1318. Frepherr von Manteuffel. Christian Gotelob Franz, 8. (131