(834 ) I. Die Erhebung der Tranksteuern vom inländischen Biere, der Personen-Steuern und der Stempel-Impesten, derenthalben Wir, nach vernommenem Gurachten der getreuen Stände, eine veränderte Einrichtung beabsichrigen, erfolge nach den desbalb noch besonders bekannt zu machenden gesehlichen Vorschriften. II. In Ansehung des auslaͤndischen, in Unsre Lande eingebracht werdenden Bieres, bewendet es bei der zeitherigen Verfassung, nach welcher von jedem Faß ausländischen Braunbiers Ein Thaler und Sechszehen Groschen, und von jedem Faß ausländischen Weißbiers Zwei Thaler und Swolf Groschen an Tranksteuern zu erlegen sind. III. Von den einkommenden ausländischen Weinen ist sowohl die, durch das Generale vom 27. November 1728. festgesetzte ordinaire Weinsteuer, als die auf dem tandtage 1742. zuerst, und auf den nachherigen tandtagen fortwährend bewilligte neue Weinanlage, nach Maßgabe der desbalb ergangenen Ausschreiben zu erheben und zu berechnen; auch ist bei letzterer, in Gemäsheit des Steuer-Ausschreibens vom 10. August 1811. der Eimer Fran- kenwein serner, wie zeither, mit Einem Thaler zu vernehmen. Da übrigens neuerlich wiederholt wahrzunehmen gewesen ist, daß theils die Tranksteuer- Aufseher und Dorf-Gerichts-Personen , der deshalb in dem Steuer-Ausschreiben vom 16. August 1811. enthaltenen anderweiten Anordnung ohnerachtet, über ihre Obliegenheiten in An- sehung der ankommenden fremden Getränke und der davon zu entrichtenden Sreuer-Abgaben nicht allenthalben gehörig unterrichtet, cheils zuweilen ausländische Weine für inländische, bei deren Abladen zeither die Zuziehung der Tranksteuer-Aufseher eder Dorf-Gerichts-Personen