(100 ) jedesmal Beriche zu der Behörde zu erstatten, und das Erkenneniß darauf ausdrücklich mie zu richten. Oesfentliche Bekannemachung der Bestrafung. 6.) Die an sämmrtlichen vorerwähnten Verbrechern vollzogenen Strafen sind in den Zei- tungen und Incekligenzblättern bekannt zu machen und die Erkenntnisse ausdrucklich mit bier- auf zu richten. Milderungsgründe der Unberrächelichkeit des Ersates oder Erkasses sallen weg. Auch sott 7.) gedachten Verbrechern weder die Unbeträchtlichkeit des durch ihr Vergehen vermrsach- ken Schadens, noch der Ersatz oder Erlaß desselben zu einiger Milderung der verwirkten Strafe gereichen. Minderung der Strafe bei denuncirenden Micschuldigen. 3.) Es sollen jedoch diejenigen Mitschuldigen, welche den Verfertigern falscher oder den Verfälschern ächter Cassenbillecs, bei Begehung dieser Verbrechen, durch Rath, Anschlag, That, Miwissenschaft, wissentliche Verbreitung solcher Billets oder sonst auf eine oder die andere Art bülfreiche Hand geleistet haben, und förderlich gewesen sind, wenn sie von freien Seücken und ehe noch der Richter gegen sie selbst, auf bereits vorhandene Anzeigen, mit der Untersuchung den Anfang gemacht hat, den oder die Hauptthäter entdecken, und wenn hierauf die von ihnen beschehene Anzeige gegruͤndet befunden, auch der oder die Thaͤter des Verbrechens uͤberfuͤhrt worden, nach Unterschied der Fälle und Beschaffenheit der Umstände, und je nachdem sie auf entserntere oder nähere Weise bei dem Verbrechen der Nachahmung oder Verfälschung der Casseubillets mitgewirkt haben, eine merkliche Berminderung der sonst zu gewartenden Strafe, ingleichen die Verschonung mit der, in gegenwärtigem §. No. 6. angeordnecen Bekannemachung äbrer Theilnahme an dem Verbrechen und der dießfalls verwirkten Strafe durch die Zeitungen und Intelligenzblätter, sich zu erfreuen und zu verfprechen haben. Strafe derer, die wissentlich unächee oder verfätschte Cassenbillees, mie denen fie hintergangen worden, wieder ausgeben. 0.) Jeder, der unächte oder verfälschte Cassenbillets empfangen hat, ohne zur Zeit des Empfangs zu wissen, daß sie unächt oder verfälscht sind, hat, sobald ihm gegen deren Techtheie ein Zweifel oder Verdacht beigehr, biervon sofort, ohne diese Billeks weicer auszugeben, seiner ordentlichen Obrigkeie Anzeige zu thun, und die Billets, gegen eine Bescheinigung, an selbige abzugeben, jedoch verbleibe es in Ansehung derjenigen Privatpersonen, welche aus einer Unserer