(108 ) Unfern Beamten, so wie allen denjenigen, welche, vermoͤge ihrer richterlichen oder polizei- lichen Function, oder wegen der ihnen uͤbertragenen Cassenverwaltung, gegen die Verfaͤlschung und Nachahmung der Cassenbillets zu wachen ohnehin verpflichtet sind, und daher auf die vor— gesetzte Praͤmie in der Regel keinen Anspruch haben, wollen Wir jedoch fuͤr besondere wichtige Entdeckungen oder bewiesene vorzuͤgliche Thaͤtigkeit eine ausserordentliche, nach Besinden der Umstaͤnde, obgedachter Praͤmie von 500. Thalern gleichkommende Belohnung verabreichen lassen. b. 22. Eneschádigung schuldloser Ausgeber falscher Cassenbillets in Ansehung der Untersuchungskosten. In mildester Rücksiche, daß Niemand ohne sein Verschulden in Schaden gesetze werde, wollen Wir in den Fällen, bei welchen in Untersuchung über nachgemachte oder verfälschte Cas- senbillets zu Entdeckung der Verfertiger, Verfälscher oder wissentlichen Ausgeber derselben niche zu gelangen, und die Untersuchung zugleich wider solche Ausgeber dieser Cassenbillets, denen eine Gefährde oder strafbare Nachlässigkeit hierbei nicht zur kast fiele, gerichter seyn sollee, in Beziehung auf selbige, bei allen Unsern Collegiis, Aemtern und andern Beherden unentgeld- lich erpediren und, wenn gedachte Ausgeber in Abstattung der aufgelaufenen Kosten verurtheilt würden, in dem Falle, wenn die Untersuchung bei einer solchen Behörde verführt worden, wo die Sporteln auf Rechnung Unsers Fiscus eingenommen werden, die etwa an baarem Verlag oder sonst zu entrichtenden Kosten, auf dießfalls an Unser geheimes Finanzcollegium ex oklicio zu erstattenden Bericht, abschreiben, bei andern vorgedachten Behörden aber, wo solches der Fall niche ist, selbige, so wie die in dergleichen bei Patrimonialgerichten verführten Unter- suchungen aufgelaufenen sämmtlichen Unkosten den unschuldigen Ausgebern, welchen die Abstat- tung ganz oder zum Theil zuerkannt worden, auf ihr Gesuch und gnügliche Bescheinigung, aus Unserer Haupt-Auswechselungscasse ersetzen lassen. Solchemnach mögen alle diejenigen, welche bei eintretenden dergleichen Fällen eine Befreiung von unverschulderen Gerichtskosten, in Untersuchungssachen wegen falscher Cassenbillets, mie Billigkeic erwarken können, nach Unterschied der Gerichtsskellen, auf Berichtserstattung antragen, oder bei Unserer Cassenbilles= Commission, mit Einreichung der bezahlten und noch zu bezahlenden Kostenliquidationen, An- suchung thun, und daselbst, nach weiterer Untersuchung der Umstände, Anordnung er ofl#o erwarten. . 23. Einräckung dieses Edicts in die Gesesammlung und in öoffentliche Blärccer. Damit die in gegenwärtigem Edicte enchaltenen Bestimmungen und Vorschriften, so viel nue immer möglich, zur allgemeinen Wissenschafe gelangen; so haben Wir niche nur dessen