—.— — Seitemahl. Verleger von Druckschriften — ohne Nennung der erstern ist der Verkauf der letztern nicht gestattet. . . . . . . . . 230. Vertheldiger,. (. Defenoren. W. Waarenschau, die zeitherige auf Jahrmärkten, wird aufgehoben. # k —9 Weine, auslaͤndische — der, bei deren Verrechtung, zeither stattgefundent Unterschied zwischen Wein und Most wird aufgehoben. 219. Wundarznei= und Apothekerkunst — Mandat wegen deren Erlernung und Aus- uͤbung, so wie wegen Ausuͤbung der innern Hei lkunde durch Wundärzte. 132 — 1772. Wurzen, dasige= Stift-Meißnische Regierungs-Collegien, f. Meißnisches Stift. I 3. « Zeitschriften und Zeitungen — deren Redacteurs sollen sich nennen. 230.