Gesetsammlung Königrenn Sachsen. 1. I.) Verordnung der Landesregierung, die Erläuterung des, wegen Verhandlung der über Militairleistungen zwischen den Unterthanen entstehenden Streitigkeiten, unterm 20sten May 1817. ergangenen Generalis betreffend, vom 4. December 1818. Vou GOTTES Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. 4c Wir haben für gue gefunden, daß, zu Vermeidung künftiger Zweifel über die An- wendbarkeit des Gencralls vom 20 ten May vorigen Jahres, die Verhandlung der über Militairleistungen zwischen den Unterthanen entstehenden Screitigkeiten betreffend, mittelst gegenwärtiger Verordnung erläuterungsweise festgestellt werde, daß eheils die, in diesem Ge- nerali enthaltenen Anordnungen auf alle und jede Militairprästationen, ohne Unterschied, ob sie für einheimische oder für fremde Truppen erfordert werden, zu beziehen sind, tbeils insbesondere alle Leistungen der Communglieder, welche von den Ortsobrigkeicen, in den Dôrfern von den Dorfrichtern, auf Veranlassung einer zu bestimmten militgirischen Zwek- Gesetzsamml. 1810. 11!