63) 2.) Bekonntmachung. N. Se. Konigl. Majestät für nöchig befunden haben, die Hof-Rangerdnung vom Jahre 1764. wegen der seitdem bei mehrern Seellen eingetretenen Veränderungen, von neuem durchsehen und den jetigen Dienst= und Rangverhälenissen gemäß einrichten zu las- sen; so wird, allerhöchstem Befehle zufolge, diese neue Hofordnung nachstehend zur öffenk- lichen Kenneniß gebrache, mit der Bemerkung , daß diezenigen Koöniglichen Diener, welche gegenwärtig einen Character fuͤhren, der aus der zeitherigen in die neue Hof-Rangord- nung nicht aufgenommen worden ist, selbigen dennoch fuͤr ihre Personen beibehalten und des damit bisher verbunden gewesenen Ranges ferner theilhaftig bleiben sollen. Dresden, am 28. December 1818. Koͤnigl. Sächs. Ober-Hof-Marschall-Amt.