(14) K. 6. Jaͤhrliche Ablegung der Servisrechnungen zur Kriegs-Verwaltungs— Kammer. Die Servis Cassen-Rechnungen sind hinfuͤhro auf jedes Jahr, von und mit 1819. an, an Unsre Kriegs-Verwaltungs-Kammier, laͤngstens mit Ablauf des Monats Maͤrz des naͤchstfolgenden Jahres, einzureichen, bei einer Strafe von Fuͤnf Thalern, die im Unterlassungsfall sofort mit Ab- lauf dieser Frist für verwirkt zu achten, und zur Kriegs-Verwalcungs-Kammer einzuziehen ist. Diese jährliche Rechnungsablegung liegt den Obrigkeiten sämmtlicher Infanceriestädre unaus- gesest ob, den Obrigkeiten solcher Städte bingegen, welche Cavalerie-Verpflegungsgelder geben, nur auf die Zeic, während welcher diese Städte mie stehender Einquartierung belege gewesen sind. Bei der Kriegs-Verwaltungs-Kammer werden diese Rechnungen, gegen festzusehende Ge- bühren, examinirt und justiftcirt. . 7. Weitere über das Servis-Rechnungswerk zu ertheilende Vorschriften. Ueber die Bestimmung der, in die Servis-Cassen-Rechnungen aufzunehmenden Gegenstände und über die Form dieser Rechnungen wird Unfre Kriegs-Verwaltungs-Kammer noch besendre Unweisung ertheilen. 2 Fälle, wo die Competenz der tandesregierung in Servissachen einkritte. Diejenigen Fälle aber, da auf den Grund einer vorhandenen Verjährung, oder aus an- dern rechtlichen Ursachen, die Befreiung von der Servismitleidenheit von einzelnen Grundstucks- besitern angesprochen wird, hat Unsere tandesregierung zu entscheiden, oder deshalb, nach Be- finden, wegen Einholung rechtlichen Erkennenisses oder Verwessung zur rechtlichen Aueführung, Verfügung zu treffen.