(16) 5.) Verordnung der Landesregierung, die Aufldsung des Mobiligr-Brandversicherungs-Instituts betreffend, vom 51. December 1818. — AM Ver- GOTTEsS Gnaden, Friedrich August,, Kbnig von Sachsen 2c. 2c. 1c Unsere getreuen alkerbländischen Stände von Rikterschaft und Städten haben, auf dem jungst beendigten Landtage, auf Aufhebung der Mobiliar-Brandversicherungs-Anftalt uncerthänigst an- getragen. Wir haben diesem Antrage Stact gegeben und verordnen daher, daß mic dem Ende des gegenwärcigen Jahres das Institut der Mobiliar-Brandversicherung aufgelöset seyn soll, mit- bin auch von diesem Zeitpunkte an, alle auf dasselbe Bezug habende, gesetzliche Vorschrifcen für aufgehoben zu achten sind. In Jolge dieser Auflösung findee für diejenigen Brandschäden, welche, vom 1 sten Januar kunftigen Jahres an, an dem Mobiliarvermögen enestehen, keine Vergütung Statt. Dahingegen wird selbige auf alle bereies vorgefallene, bis jetzt noch niche vergütete, ingleichen auf diejeni- gen, so etwa bis zu ECnde des jebigen Jahres sich noch ereignen dürsten, geleistet werden. Wir lassen solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gelangen. Daran geschieher Unfre Meinung. Gegeben zu Dresden, am 61. Decbr. 1313. Frepherr don Werthern. Carl Ferdinand Menke, S. Ausgegeben zu Dresden am 20. Januar 1319.