Anweisung über die Stempelverwaltung in den Königlich Sächsischen Eanden. . 1. Behörden und Personen, die mit dem Scempelwesen beschäftigee sind. Mie dem Seempelwesen und der Stempelverwalkung in den Königlich Sächsischen Landen sind nachbenannte Behörden und Personen beschäftigee, und haben in dieser Beziehung besondere Oblie- genheiten, die sich theils auf die Stempekung der, dem Stempel unterworfenen Gegenstände und den Verkauf des Stempelpapiers auf Rechnung des Seeuer-Acrarii, theils auf die, wegen der Contraventionen gegen die bestehenden Stempelgesebe, deren Untersuchung und Bestrafung zu fuührende Aussicht beziehen: « 1.) die Stempelfactorie zu Dresden, 2.) die Stempeleinnehmer bei den Koͤniglichen Kanzleien, 3.) die Kreis-Schocksteuer- und Impost--Einnahmen, A.) die Amts-Steuer= und Stadt= Stempel-Impost-Einnahmen, 5.) die Obrigkeiten, 6.) die zur Polizeiaufsiche angeskellten Personen, 7.) die Steuerofficianten, Z.) die Postofficianten, 0.) die Steuerrevisoren, 10.) die Trank-Steuer-Revisoren. 1.) Stempelfact orie. G. 2. Bestellung des Personals derselben. Die Scempelfactorie zu Dresden besteht aus einem Factor, einem Conrroleur und einem Se#mpler. Diese Personen werden von dem Ober-Seeuer-Collegio angestellt, nach der Eidesnotel unter 1. verpflichtet und, bei ihrer Anstellung, mie besonderer Instruction über ihre Dienstlei- stung versehen. g. ʒ. Caution. Der Factor und Controleur haben eine, nach dem Ermessen des Ober-Steuer Collegiĩ zu bestimmende, Caution zu bestellen, welche zinsbar zum Steuer-Aerario eingeliefert wird, und