(„ 175 ) Gesebsammlung Eenn 0 10. 0—tmKt!“ — 20.) Verordnung der Landesregierung, die in Absicht der Cognition über die Rettungsprämien bestimmte Einrichtung · betreffend, vom 2 osten Mai 1810. Vor GOTTES# Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c. 1c. #c. Wir verordnen hiermic, daß die Berichee und Aktestate über nachgesuchee Gratificationen für Rettung der im Wasser oder sonst verunglückten Personen, welche, nach bisheriger Ver- fassung, bei Unserer tandes-Oeconomie-, Manufactur= und Commerzien = Deputakion zu übergeben gewesen sind, für die Zukunfe, zu Fassung der nöthigen Entschließungen, bei Un- serer Landesregierung eingereicht werden sollen; dagegen es übrigens bei den diesfalls bestehen- den gesetzlichen Vorschriften, auch der Auszahlung der zugebilligten Reetungsprämien bei der Prämiencasse, ferner bewendet. Daran geschiehet Unsere Meinung. Dresden, am 20sten Mai 1310. Freyherr von Werkhern. Friedrich Moßdorf, 8. Gesetzsamml. 1819. 1241