Gesetzsammlung Königrenn Sachsen. 1. — ——— — 1.) Verordnung der Landesregierung, den Gebrauch arsenikalischer Mittel zu Vertilgung von Ratten oder Maͤusen betreffend, vem 16ten November 13819. Voa% GOTTEs Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ec. . ic. Liebe getreue. Zu thunlichster Verhuͤtung der, bei dem Gebrauche des Arseniks zu Vertil— gung von Ratten oder Maͤusen, so leicht moͤglichen absichtlichen oder zufaͤlligen Vergiftungen wird andurch Folgendes verordnet und zur allgemeinen Kenntniß gebracht. . 1. Der Gebrauch des Arseniks zu Vertilgung der Feldmäuse, der bereies durch das Generale vom 10ten Decbr. 1700. verboten worden, wird andurch nechmals, bei Vermeidung von Fünf Thalern, auch nach Befinden höherer Geldbuße, oder verhälenißmäßiger Gefängnißstrafe auf jeden Uebertretungsfall, ausdrücklich untersagt. . 2. Da auch die sonstige Anwendung des gedachten Gifts zu Vertilgung schädlicher Thiere immer bedenklich bleibt, so werden alle Unsere Uncerthanen andurch nachdrücklich davor ge- warnt und anermahne, sich an dessen Scate, erforderlichen Falls, der von dem Sanitäts- Collegieo in der Aufuge sul □. angegebenen oder anderer unschädlicherer Mittel zu bedienen; auch haben alle Obrigkeiten Unserer tande angelegentlichst dafür besorgt zu seyn, daß dem, so viel thunlich, nachsegangen werde. Gesetzfammlung 1820. (11