64) 2.) Verordnung der Landesregierung, die Transportirung der Züchtlinge in die Zuchthäuser betreffend rom 18ten December 1310. V. GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. etc. . Liebe getreue. Nachdem Wir genehmiget haben, daß die von den getreuen Staͤnden an- heim gegebene Einrichtung, die in die Zuchthaͤuser zu bringenden Verbrecher fuͤhrohin in allen Faͤllen, es moͤge die Fortschaffung derselben zu Fuß, oder, wo dieß nicht thunlich, durch die, zu deren Transportirung in Wagen, verpflichteten Amtsunterthanen erfolgen, nicht, wie bisher verschiedentlich geschehen, in das Amt, welches ihrer Amtsstelle am nächsten ist, sondern in das- jenige, welches ihnen auf dem geraden Wege nach dem Zuchehause am nächsten liegt, bringen zu lassen, ins Werk gestellt werde; so haben sich sämmtliche Justizbeamce und Gerichtsverwalter auf Unsern Kammergütern hiernach zu achten. Dresden, am 186en December 1810. Frepherr von Werthern. - «kicdeVTO«d1r ' AusgegebenzuDressdenam7.Jam:ar182«o. F ch ßdorf, s