65) Gesetsammlung 1 für das Königreich Sachsen. 2. 3.) Mandat, die Entschädigung der Grundstücksbesitzer für das zu einer öffentlichen Strase abzutretende Land betreffend. vom 4ten Januar 1820. Wos Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen, ꝛc. 2c. 2c. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir Uns bewogen finden, die— jenigen Bestimmungen, welche das, unterm 28sten April 1781. ins Land ergangene Mandat, den Strasenbau betreffend, Cap. J. §J. 1. in Ansehung der Entschädigung solcher Grundstücks- besizer, deren Grund und Boden zur Strase gezogen wird, enthält, zu erläutern, und verordnen demnach, daß in Zukunft für jedes, zu einer öffentlichen Serase abzutretende Stück tandes, wenn solches auch unter zwei Metzen Dresdner Maßes Aussaat betraͤgt, von demjenigen, wel— chem die Strase zu bauen obliegt, eine Entschaͤdigung nach dem wahren Ertragswerthe gewaͤh— ret, jedoch der Verlust nicht nach der Aussaat, sondern nach dem Flächeninhalte ausgemittelt Gesetsammlung 1820. 121