(13) Ge setzsa mmlung Königreg Sachsen. 4. 6.) Avertissement, die, auf allerhöchsten Besehl Sr. Königl. Majestät zu Sachsen, zur Aufmun= terung des Nahrungsstandes auf die sechs Jahre 1820. 1321. 1822. 1823. 1824. und 18255. ausgesetzten Preisgufgaben betreffend. A. Sr. Königl. Majestak zu Sachsen allergnädigsten Besfehl werden, zur Ermun- kerung des Nahrungsstandes, abermals nachfolgende Preisaufgaben hiermit ausgesetzt, unter der Bemerkung: 1.) daß diese Prämien vom Jahre 1820. an bis mie Schluß des Jahres 18255. gültig seyn sollen. Es werden aber diejenigen Preise, welche, nach Inhalt der Aufgaben, nicht soforc bei dem Anfange des Unternehmens, sondern erst bei dessen gutem Fortgange, nach einigen bestimm- ten Jahren, zahlbar sind, auch nach Ablauf obiger Sechs Jahre gereicht werden, wenn nur das, zu eengr solcher Preise erforderliche Unrernehmen, innerhalb der obgedachten Jahre vollführt werden ist. Es wird jedoch 2.) in Hinsicht der gegenwärtig kundgemachken Preisaufgaben eine Verjährungsfrist von Drei Jahren festgesetzt, binnen welcher von der Zeit an, da die Prämien als verdiene zu achten, bei deren Verlust, um selbige gehörigen Orts (§. 4.) angesucht werden muß. Für verdient mag aber eine Prämie dann geachtet werden, wenn das ihrenehalber angefangene Unternehmen wirklich vollbracht, die Bedingung, unter der sie ausgesetzt worden, vollständig erfülle, und die vorgeschriebene Zeit des abzuwarcenden guten Erfolgs abgelaufen ist. 5.) Alle Königl. Sächs. Unterthanen, auch Ausländer, welche sich in hiesigen kanden nieder- lassen, können diese Preise erhalten. Sesetzsammlung 1820. :„ 41