(29) K. 11. Eine jede Zeugenabhörung und Eidesabnahme, die künftig gegen diese Vorschriften Freispetetinne geschieher, ist nichtig, und an dem Richter, der sie unternommen hak, mit einer Geld-Gesetzes. buße von Zehn Thalern, oder, nach Befinden, mie Gefängnißstrafe zu ahnden. Nach Obigem haben sich sämmtliche Behörden und Untcerthanen zu richten und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. Gegeben zu Dresden, am 2 1eten März 1320. Frepherr von Werkhern. Carl Friedrich Jäßing, 8.