e 45 sie den Traneporken dergleichen Ausgewiesener jederzeit die möglichst gerade Richtung geben sollen, eingeschärfe; und es haben diejenigen Behörden, welche sich eine mangelhafte Befolgung dieser Anordnungen zu Schulden kommen lassen sollten, zu gewarten, daß sie unfehlbar zum eigenen Ersatze der dadurch veranlaßten Kosten werden angehalten werden. Dresden, am 28tten März 1820. Freyherr von Werthern. Friedrich Moßdorf, 8. Gesetzzammlung 1820. r1 7 U