(38 ) I2.) Verordnung der Landesregierung, die mit dem Königreiche Böhmen, wegen der auf den Schub gesetzten Personen, getroffene Uibereinkunft betr. vom 23sten März 1320. Ven GO-TTES# Gnaden, Friedrich August, Konig von Sachsen 2c. 2c. 2c. Liebe getreue. Von Seiten Unsrer Landesregierung ist, damic bei dem Transporte der auf den Schub gesetzten Personen nach Böhmen und aus diesem in die biesigen lande, zu Erspa- rung der Kosten und Zeit, die möglichst gerade Richtung genommen, auch alle Weiterungen und Unannehmlichkeiten bei der Ablieferung der Schöblinge ehunlich beseitigee werden mögen, bei dem Königlich Böhmischen tandes-Gubernio zu Prag der Antrag gemacht worden, gegenseitig an den tandesgränzen gewisse Orte zu bestimmen, in welchen gehörig instruirte polizeiliche Be- börden, die aus einem tande in das andre zu schaffenden Vagabunden und andere dergleichen Personen anzunehmen und ihrechalber das weiter Nöthige zu besorgen härten. Nachdem nun bierauf die Uibereinkunfe getroffen worden ist, daß diesseis die Beamten zu Voigtsberg, Schwarzenberg, Wolkenstein, Aleenberg, Pirna und Hohnstein b, jenseies aber, in Beziehung auf Unsere Erblande, für den Elbogner Kreis Asch, Graslit und Neudeck, für den Leitmeritzer Kreis Schönwald, und für den Saaßer Kreis die Städre Preßnitz, Karharinenberg und Sebastiansberg, diejenigen Behörden und Orte seyn sollen, wo die Annahme der Schüb- linge ausschließlich zu bewirken ist; so wird solches hierdurch bekann gemacht, und es werden