('45, ) e se zsamm Iun für das Königreich Sachsen. 2. 14.) Fublican dum, die eipziger Handelsabgaben betreffend, vom 13ten März 1820. Oe#. Königliche Majestät von Sachsen 2c. 2c. 2c. baben, zu Abhüffe der, von dem Handelsstande zu teipzig, über die Mannichfaltigkeit und Höhe der daselbst zeither Stact gefundenen, theils landesherrlichen, cheils städrischen Hondelsabgaben geführ- ten Klagen, und zu thunlichster Vereinfachung der mic ihrer Erhebung verknüpfeen Regie- vorschriften, nachdem sich mit dem dasigen Stadtrathe darüber vernommen, auch die Kauf- mannschaft dabei gehöret worden, anzubefehlen allergnädigst geruhe#, daß die teipziger Handelsabgaben eine neue Einrichtung erhalten, und, unter Aufhebung aller zeieher deshalb bestandenen Vorschriften und Verfassungen, nachstehende gesetzliche Anordnungen, vom Ersten August 1320, an, eintreten und in Ausübung gebracht werden sollen. 6. 1. Die zeieher in teipzig zu entrichten gewesenen Abgaben von den daselbst ein= aus- oder durchgehenden Waaren, welche unter dem Namen der tandaccise und Imposten, der Wagepflicht, der Generalaccise von ausländischen Getränken und der davon ebenfalls zu entrichtenden Tranksteuer, des alten und neuen Wagegeldes und der verschiedenen Kriegscontributionen erhoben worden, sind in eine einzige landeserrliche Abgabe, welche an das Königliche kand-Accis-Amrt, und in eine einzige städtische Abgabe, welche an die Raths-Wage-Einnahme zu enrrichten ist, unter sehr bedeurenden Ermäßigungen der zeitherigen Abgabensätze, vereiniget worden. · " Gesetzsammlung 1820. 191 g Vereinigung der zeitherigen. Handelsabgaben in Eine landes- herrliche und in Eine städtlsche.