(95) 15) Gleitsordnung ür die Stadt Leipz ig, vom 13ten März 1320. . - · E. hat sich die Nothwendigkeit ergeben, die zeitherige Gleitsrolle fuͤr die Stadt Leipzig, we- gen ihrer, den jetzigen Verhaͤltnissen nicht mehr angemessenen Vorschriften, aufzuheben und an ihre Stelle eine neue Gleitsordnung fuͤr die Stadt Leipzig treten zu lassen, welche, nachdem sie von Sr. Königlichen Majestät von Sachsen aller- gnädigst genehmigt worden ist, zur allgemeinen Nachachtung andurch im Folgenden bekannt gemacht wird. . 1. Das landesherrliche Gleice in der Stadc teipzig wird erhoben der Gegenstnde a.) von dem aus der Stadt gehenden Zugviehe, gabe. b.) von dem in die Stadt gelangenden Zuchtviehe. . 2. Der Betrag der Gleicsabgabe besteht bei dem Zugviehe (§. 1. a.) Wist * in Drei Groschen von jedem Pferde, welches Frache= oder Kaufmannsgut fähre, ohne Unterschied der gröôßern oder kleinern kadung; 6 in Zwei Groschen von jedem Pferde bei jedem andern, unter obigem niche zu be- greifenden Fuhrwerke, ingleichen von jedem Pferde, welches bepackt ist, oder in der Koppel oder sonst leer geht; 15 " I