( 93 ) 6.) alle Militair= und Frohnfihren, gegen Vorzeigung der Spann= und Frohnzektel; 2.) alle Fußren mit Bergwerksmaterialien, gegen Vorzeigung der von den inländischen Bergämtern ausgestellten Pässe; 8.) die in der Stade teipzig angesessenen Bürger, wenn sie mit ihren eigenen Pferden, welche sie in der Stade und niche auf dem Lande halten, ihre und der Ihrigen Personen, so wie ihre eigenen Güter fahren. - Fahren sie fremde Personen und fremde Guͤter, es seien deren wenige oder viele, so ha- ben sie das Gleite zu entrichten. Sie haben sich, wie oben ad 3. bei den Rittergutsbesitzern und Geistlichen vorgeschrie— ben ist, ebenfalls in der Einnahme zu legitimiren. Waͤhrend der drei Messen findet jedoch diese Befreiung der Leipziger Buͤrger nicht Statt. 9.) Die erfolgte Bezahlung des Gleites in der Stadt Leipzig befreiet von der Erlegung desselben in den Bei-Gleits-Einnahmen des Kreisames Leipzig, wenn der Reisende noch an dem nämlichen Tage, wo er aus Leipzig passiret, eine dieser Bei-Gleits-Einnahmen beruͤhrt. Dagegen befreiet die Erlegung des Gleites in einer dieser Bei-Gleits-Einnahmen nicht von der spaͤtern Erlegung des Gleites in Leipzig; jedoch soll alles schwere Fuhrwerk, welches mit Frachtbriefen nach Leipzig versehen und dahin gerichter ist, in gedachten Bei-Gleics-Einnah= men mit Abforderung des Gleites verschont werden. 8. 11. Wegfall des so- ie zei Anb 3. ..« Massen Die zeieher ven den Inhabern der §. 10. bei 1. 2. 3. und 7. bemerkten Freipaͤsse zur Hscheno ind Gleitseinnahme abzugeben gewesene Abschrife des Passes wird nicht weiter erforderc, noch ist Ereipäse, dafür der sogenannte Paßgroschen an den Einnehmer zu entrichten. Der Einnehmer hat vielmehr unentgeldlich die ihm angezeigten Freipaͤsse zu visiren. . 12. d erbo der H Außer diesen festgesetzten Abgaben ist von den Officianeen, uncer keinerlei Vorwand und Whne von e Benennung, elwas mehreres an Geld oder Nacuralien von den Gleitspflichtigen zu erheben dergl. «