( 00) oder anzunehmen, indem alle vorhin nachgelassenen Emolumente und Accidenzien, also auch das zeicher bei der Haupt-Gleiks-Einnahme, von jedem Wagen an Geld oder an Naturalien erhobene besondere Accidenz aufgehoben werder. * 15. v Gegenwärtige neue Gleicksordnung kriet vom ersten Juni 1320, an in Wirksamkeie Lne Einbrlet der und gesetzliche Verbindlichkeit. ordnung. 6. 14. Von diesem Tage an werden die in der zeicherigen teipziger Gleies= und Tauchaer-Bei- der Auffelun Gleiksrolle enthaltenen Vorschriften, namentlich die zeicherige besondere Erhebung des Tau-Gleitsordnung. chaer Beigleits in teipzig und des teipziger Gleiks in Taucha, so wie die sonst bestandenen Gleicsobservanzen aufgehoben. Gegeben unter des Königlich Sachsischen Geheimen Finanz-Collegii Insiegel und Un- kerschrift zu Dresden, am 18t6en März 1320. Wilhelm Freyherr von Gutschmid. . - Carl August Wilcken, 8. Ausgegeben zu Dresden am 26sten April 1820.