(10f ) Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 0. #——tßtkRv%s“ss—8“ 16.) Patent, die Generalaccise vom Doppelbiere betreffend, vom 2osten April 1320. A Sr. Königlichen Majestät von Sachsen 2c. 2c. 2c. allerhöchste Anordnung, wird der, nach dem General-Accis-Tarif vom Jahre 1754. vom Biere zu entrichtende Accissaß, sowohl bei dem in den Städten gebraueten, als bei dem vom tande in die Städte zugelassener Weise zum Schank, oder zur eigenen Con- sumtion eingeführten, oder von daher in die, dem städtischen Bierzwange unterworfenen, innerhalb der Wiertelmeile einer accisbaren Seade gelegenen Dörfer zum Schank ein- gebrachten Doppelbiere, um Einen Thaler für das Faß, nach dem eigentlichen Guß, allgemein erhöhet, auch hiervon in Ansehung derjenigen Biersorten, bei welchen der Schutt nicht das doppelte Quantum erreichet, welches zu einer gleichen Quantität einfachen Bieres nach dem eingeführten Schutt und Guß genommen werden soll, keine Ausnahme gemacht. (Gesetzlammlung 1 820.) 1 16 1