(104) Nachdem nun Se. Maojestär, der Kaiser von Rußland, mittelst Decrets- vom vorigen Jahres Sich geneige erklärt, diese Abschoßverhältnisse fernerweit mie dem Königreiche Polen bestehen zu lassen, insofern Unserer Seits das Reciprocum be- obachtet werde, Wir aber dasselbe beobachte# wissen wollen; so befehlen Wir andurch, daß den Vorschriften des erwähnten Generalls vom 16ten August 1810. ferner nachge- gangen werden soll. Hiernach Hak sich Jedermann zu achten. Gegeben zu Dresden, den 27 sten April 1320. Freyherr von Werthern. August Benjamin Müller, 8 Ausgegeben zu Dresden am eten Mai 1320. Berichtigung. In mehrern Eremplaren des zten Stücks der Gesesssammlung ist S. 51. 9. 31. des Publicandi, die Leipziger Handelsabgaben betreffend, statt: Abgaben — Angaben zu lesen; und in dem dazu gehörigen Tarif S. 85. sollen bei: Pomeranzen f. Früchre — in beiden Abgahen-Columnen die 3 gl. wegfallen. D. R.