(106) (. III. Orgarisation In sedem Kreise führt der Kreishaupemann die Gendarmeriedirection, unter unmittel- der Gendaim= barer teitung Unsrer andesregierung. a) Vorgesehte. "“. 6. IV. Die Amtshauptleute verwalten, jeder in dem ihm zukommenden Districte, die mit dem Gendarmeriecommissariat bisher verbundenen Geschäfte, und führen die besondere Aussicht über die Gendarmen. K. V. ) Gendarmen. Bel der Wahl und Annahme der Gendarmen soll, ausser einer gesunden Consticution Die Eigenschaf= und einem festen Körperbau, vorzüglich auf gut gedienke Soldaten, besonders Wachmei- ten der anzustei- leudens ubjette, ster und Feldwebel, auch Uncerofficiere, im Allgemeinen aber auf solche Subjecce, Rück- sicht genommen werden, welche durch ihre Verstandesfähigkeiten und ibren sitrlichen Cha- racter das Vertrauen begründen, daß sie nicht nur in Erfüllung ihrer Dienstpflichten den in der Instruction enthaltenen Vorschriften völlige Genüge leisten, sondern auch, durch ihr Benehmen gegen Obrigkeiten und Unterthanen, den wohlthätigen Zweck ihrer Anstel- lung vollständig erfüllen werden. K. VI. vndebrbanz und Der Gendarme erhälr, ausser seinem Gehalte und seiner Equipirung, nicht nur an nige. seinem Stationsorte freies Quartier, nebst Heigung und Geleuchte, sondern auch, wenn er ausserhalb seines Scationsorcs sich in Dienstgeschäften befindet, freies Uncerkommen und Verpflegung, so wie der berittene Gendarme allenchalben sreie Rationen für sein Pferd, in Gemäsbeit folgender näheren Bestimmungen. C. VII. · TIJJJZHZU gBJa 1.) Wegen der fuͤr Quartier, Heitzung und Geleuchte den Gendarmen zu reichenden bierüber. Vergütungen soll für jeden einzelnen Gendarmen die Summe von dreißig Thalern fährlich in Ausgabe passiren, die Reparrition des hieraus in jedem Kreise sich ergebenden Gesamme-Ouan aber unter die Individuen, nach Maßgabe des mehreren oder minderen Bedarfs eines Jeden, dem Ermessen der Kreishauptleure überlassen bleiben, dagegen jeder Gendarme die gedachten Bedürfnisse führohin sich selbst anzuschaffen haben. Diese Einrichtung findet auch bei den schon angestelleen Gendarmen, mit Aufbebung der bisher in dieser Beziehung bestandenen verschiedenen Modalitaͤten, ihre Anwendung.