(122 1 8. 33. Dh dendanen Die Gendarmen haben auf die, durch beurlaubte Soldaten, ingleichen durch die klei- bhrnisfeder ke nen Abeheilungen marschi-ender oder commandirter Soldacen, verübten Ungebührnisse ihr brlaubten Sol, Augenmerk zu richten, und hiervon der Ortsobrigkeie und dem Ameshauptmanne des Di- merk zu richten, strices Anzeige zu erstatten. 8. 34. ronlinrichtigceie Gleiche Anzeige isk von denselben zu thun, wenn Brod= und Fleischearen nicht befolge Brod= und , . . . . . Kleischtaren und worden, ingleichen Bäcker-, Fleischer= und Kramer-Gewichte auf dem tande und in Gewichte Anzei- · ... ge zu thun, und Staͤdten unrichtig sind. . 35. KWinemginge- Die Gendarmen haben, zu Verhücung des Mitnehmens 1neingeschriebener Passagiere nen auf den or= auf den ordinairen Posten, sich von den Schaffnern und Postillons die Passagier zertel vor- ziueien Doen zeigen zu lassen, und die nicht eingeschriebenen Passagiers sofert von dem Postwagen zu weisen, den Vorgang bei dem nächsten Postamte anzuzeigen, und dagegen die Oennncia- tionsgebuhren an einem Thaler von jeder uneingeschrieben beeroffenen Person zu gewarten. g. 30. abtsschtfübrung Desgleichen find auch die Gendarmen, in Verfolg der 96. 70. und 05. des Man- ege - · inri « vxxfktignensclilwzs datsvoijcenIanuur1819,dteneueEmrcchstungderStempelsteuerbetreffend,dres- Zslslssfstssspssl falls enthaltenen Anweisungen, verbunden, auf die Contraventionen gegen die Anordnun- und Kalender= gen im Bezug auf den Kartenstempel und den Kalenderstempel Aufsiche zu führen; Kar- Pee, ten, Kalender und andere Gegenstände, mit denen eine Contraveneien verhangen worden ist, sofort in Beschlag zu nehmen, und die Contravenienten, dafern sie der Elucht ver- dächtig seyn sollten, zu verhaften. 5 desgleschen uf. Von den Gendarmen ist durch fleissige Aufmerksamkeic zu verhuten, daß auf den Dôr- umherlaufende .- . . , Hunde, fern die Hunde am Tage nicht frei umberlaufen, sondern an Kecteen gelege werden. 6. 38. Lenl des “*43 Ferner ist darauf zu achten, daß alles Schiessen, so wie das Tabakrauchen in Ge- beuchrn, Tabat- hoͤften und Ställen, Dorfftraßen und Gassen, unterbleibe, und von den Uebertrecungs- fällen der Ortsebrigkeit sofert Anzeige zu thun.