(#120) Gesetsammlung für das Königreich Sachsen. 11. 10.) General###, ·- die verbotene Einbringung des Duͤngesalzes und aͤhnlicher Salinenproducte betreffend, vom 13ten Mai 1820. Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. Liebe getreue. Wir haben die Anordnung getroffen, daß auf Unsern saͤmmtlichen Salzniederlagen ein hinlaͤnglicher Vorrath von Duͤngesalz in Bereitschaft gehalten, und an diejenigen Unserer Unterthanen, welche sich dieses Duͤngemittels bedienen wollen, um moͤglichst billigen Preiß verlassen werden soll. Auch sind Wir nicht abgeneigt, ein— zelnen, zuverlässigen Personen, in besonders dazu geeigneten Fällen, zur Einbringung und zum Verkauf des Düngesalzes, specielle Concession, unter den, zu Verhütung mög- licher Salzeinschleise, nöthigen Vorsichtsmaßregeln, durch Unser Geheimes Finanz-Colle- gium ertheilen zu lassen. In allen übrigen Fällen aber soll die Einbringung und der Verkauf des Düngesalzes und ähnlicher Salinenproducte, sie mögen unter dem Nahmen Pfannenstein, Pfannenschutt, Dornstein, Düngeerde oder unter einer sonstigen Benen- nung verkommen, bei Serafe der Confiscation, in Unsern tanden verboten seyn. Gesetzsammlung 1820. l 20 I