1131) Gesetzsammlung Königr **— achsen. 12. —3-.'““"" 20.) Generale, an die Justizämter und Kammergutsgerichte, die über das Clvilrügenwesen alhährlich zu erstattenden Anzeigen betreffend, vom 11ten April 1820. v Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ec. ec. Da die Civilruͤgen bei Unsern Aemtern und Kammergutsgerichten, nach dem General vom 28sten October 1817. nicht mehr vor, sondern erst nach Entscheidung derselben, in Protocolle geheftet werden sollen, mithin die, dem fruͤhern Generali vom 14ten Maͤrz 1816. gemaͤß, zu Unserm Geheimen Finanz-Collegio alljaͤhrlich zu erstattende Anzeige darüber, auf welche Quarcale die Rügenprotocolle mit Bescheiden noch nichte versehen wor- den sind, in der damals beabsichtigenn Maße nicht weiter Srate finden kann; so wollen Wir nunmehr mit den Anzeigen über das Tidvilrügenwesen eine aͤhnliche Einrich- tung getroffen wissen, wie die, welche zufolge des Generalis vom 14ten November 1814. bei dem Forst- und Jagdrügenwesen bestehe. Gesetzsammlung 1820. 21 1