( 134) 2I.) Generale, an die, dem Geheimen Finanz-Collegio untergeordneten Gerichtsbehdrden. Die Abkürzung des Verfahrens in den, zu der Competenz des Geheimen Finanz- Collegii g hoͤrigen Untersuchungssachen betreffend, vom 29sten April 1820. Voen GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c.2c.c. Wir finden fuͤr angemessen, daß wegen Abkuͤrzung des Verfahrens in Untersuchungs- sachen, ohne Unrerschied , ob selbige zu der Competenz der andesregierung oder des Ge- heimen Finanz-Collegiu gehören, möglichst nach gleichen Grundsätzen versfahren werde und ses en zu dem Ende hierdurch Folgendes fest: 1. Die Vorschriften des mterm 11ten October 1817. an die Beamten und Kammer- Zuks-Gerichts-Verwalker erlassenen Generalis, wegen Abkürzung des Verfahrens in den, zu der Competenz der andesregierung gehörigen Untersuchungssachen, sollen auch von den, dem Geheimen Finanz-Collegio unkergeordneten Gerichtsbehörden bei denjenigen Unkersuchungen beobachter werden, welche zu der Competenz dieses Collegi gehören. 2. Ausser den, in dem Generali vom 1Iten October 1817. 8. 1. und 3. angegebenen Fällen der berichclichen Anzeige und Anfrage, ist felbige in den, zu der Competenz des Ge- beimen Finanz-Colletzi gehörigen Untersuchungen noch erforderlich: wenn es auf die Transportirung des Inculpaten in ein Zuchthaus ankomme, und wenn die Untersuchung gegen einen, dem Geheimen Finanz-Collegio untergeordneten Diener geführe wird. #