(135 ) Im letztern Falle ist Berlcht zu erstatten, bei dem Anfange der Untersuchung, nach erfolgter Instruirung der Acten zur ersten Sentenz, und bei dem Einganse eines jeden Ur- chels, welches dem Berichte uneröffnet beigefuͤgt werden muß. 3. Den zu erstattenden Berichten sind die Acten beizufuͤgen. Hiernach haben sich die, Unserm Geheimen Finanz-Collegio uneergeordneken Gerichts- behörden, nahmentlich das Oberbergamt, die Bergämter und Berggerichte, die Justiz= ämeer und Kammergutsgerichte, die Forst= und Floßämcer und die Uncersuchungs-Com- missionen gehorsamst zu acheen. Gegeben zu Dresden, am 20sten April 1320, Wilhelm Freiherr von Gutschmid. Carl Gottlob Bezer.