( 130 ) Gesetzsammlung #igsh S#nfen. 15. 24.) Verordnung der Landesregierung, die zwischen der Kdniglich Sächsischen und Kdniglich Baierischen Regierung wegen wechselseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen abgeschlossene Uebereinkunft betreffend, vom öten July 1320. 3 2 GO-LZES Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c.2c. ic. ltiebe getreue. Nachdem mit der Königlich Baierischen Regierung, wegen wechsel- seitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, eine Uebereinkunft verabredet, und sodann darüber die hinter gegenwärtiger Verordnung abgedruckte, mit □O. bezeich- nete, ministerielle Erklärung unterm 25sten Juny dieses Jahres diesseits ausgesteller und gegen eine gleichlautende jenseitige ministerielle Erklärung vom 1 5ten vorigen Mo- nats ausgewechselt worden ist; so haben sich nach den Bestimmungen derselben sämme- liche Beamte, Stadträthe und andere Gerichtsbehörden Unserer ande, auch sonst Alle, die sie angehet, in den in derselben vorausgesetzten Fällen, — auf welche mithin die im Mandate vom 1 12en April 1272. wegen Versorgung der Armen Cap. I. J. 2. Gesetzsammung 1320. 221