(148 ) den, elne Aenderung oder Aufhebung derselben nur erst dann State finden moͤge, wenn die damic Beschwerten und deren Kinder verstorben sind. Es soll aber in beiden Fällen bei den übrigen, in der gedachten Decision, zur Aufhe= bung der Familien-Fidei -Cemmisse vorausgesetten Erfordernissen sein Verbleiben haben. Uebrigens behält es in Ansehung der bisber vorgekommenen Fälle bei den, vach Mas- sgabe der im Jahre 1815. ergangenen Anordnung seitdem etwa erfolgten Enescheidungen sein Bewenden. Gegeben uncer Seiner Königlichen Majestäe Höchsteigener Unterschrift, auf dem tust- schtosse zu Pillnig, am 21 ten Juni 1320. Friedrich August. Einsiedel. D. Karl Thristion Kohlschütter.