(150) 28.) Verordnung der Landesregierung, die Auslieferung der aus den Herzoglich Sachsen-Gothaischen und Altenburgischen Landen ausgetretenen Militairpflichtigen betreffend, vom 14ten August 1820. Von GOTES naden, Friedrich August, Konig von Sachsen 2c. 20. 1c Nachdem Herzoglich Sachsen- Gothaischer Seits, auf Unsern Antcrag, und unter Zusicherung des Reciproci, die Negierungen. zu Gotha und Altenburg angewiesen worden sind, jebt und in Zukunft, bis zum Abschluß eines allgemeinen Cartels zwischen den deut- schen Bundesstaaten, auf die von den hiesigen Behörden an sie gelangenden Requisttionen um Stellung ausgetretener Conscriptionspflichtigen, nach den in selbigen namentlich anzu- gebenden Mannschaften Nachforschung thun und letztere an die requirirende Behoͤrde aus-P liefern zu lassen; so befehlen. Wir biermit, daß die Civilobrigkeiren Unserer kande das dießfalls Unserer Seits zugesicherre Recihrocum gebührend beobachten sollen. Datum Dresden, am 14Aen August 1820. Freiherr don Werthern. . Carl Friedrich Jäßing, 8. Ausgegeben zu Dresden am 24#en August 1320.